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Unerlaubte Sondernutzung:
Bestimmte Nutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht genehmigungsfähig. Gemäß § 9 Abs.1 SondernutzungsS sind dies:
- Sondernutzungen, die eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge haben, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. Straßenverkauf im fließenden Verkehr, Feuerschlucken etc.)
- Sondernutzungen, die durch eine Häufung von Sondernutzungsanlagen den Gemeingebrauch besonders beeinträchtigen
- Die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen (z. Handzettel, Werbebroschüren)
- Das Nächtigen oder Lagern in den Fußgängerzonen und in der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof
- Das Verweilen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke außerhalb von Gaststätten oder in den Fußgängerzonen und in der Fußgängerunterführung am Hauptbahnhof
- Das Betteln in jeglicher Form
Keine Erlaubnis wird für das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung erteilt.
Wir dürfen Ihnen nach den Bestimmungen der Sondernutzungssatzung für die oben genannten Tätigkeiten keine Erlaubnis erteilen.
Das Anbringen von Plakaten ist nach der Anschlägeverordnung verboten.
Wenn Sie diese Sondernutzungen trotzdem ohne Genehmigung ausüben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen dann mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht rechnen.
Weitere Fragen werden Ihnen beantwortet unter:
Telefonnummer: 231- 2987
oder beim:
Liegenschaftsamt
Veranstaltungsmanagement und Sondernutzungen
Äußere Laufer Gasse 27
2. Stock, Zimmer Nr. 2.15
 Sondernutzungssatzung
 Anschlägeverordnung
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